Stand: 1. Juni 2006
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Rockcity Neustadt".
- Sitz des Vereins ist Waiblingen-Neustadt. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung von
Kunst und Kultur. Der Verein will das Kulturangebot in Waiblingen vielfältiger und
umfassender gestalten. Der Satzungszweck wird daher durch die Durchführung von Musik-
und Tanzveranstaltungen für die Jugendlichen verwirklicht. Bei diesen Veranstaltungen
soll des Weiteren jungen Künstlern eine Auftrittsmöglichkeit gegeben werden.
- Der Verein will sich gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit und für mehr Toleranz
und Offenheit einsetzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Mitglieder und Organmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit
keine besonderen Vergütungen. Auslagen können nach den allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an den Ortsteil Neustadt der Stadt Waiblingen, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die
Förderung von Jugendlichen des Ortsteiles, zu verwenden hat.
§ 4 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen, die die §§ 2 und 3 betreffen, sind vor dem
Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung der Gemeinnützigkeit
im steuerlichen Sinn vorzulegen. Sofern das Finanzamt Bedenken hinsichtlich der
Gemeinnützigkeit äußert, soll der Beschluß in einer weiteren
Mitgliederversammlung überprüft werden.
§ 5 Mitglieder des Vereins
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Jede natürliche
und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Ordentliche Mitglieder sind alle
mit Ausnahme der in § 5 Nr. 2 genannten.
- Juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen sind immer fördernde
Mitglieder. Fördernde Mitglieder genießen kein Wahlrecht. Der Vorstand kann auf
Antrag abweichende Regelungen beschließen. Rechte aus der Vereinssatzung stehen nur
ordentlichen Mitgliedern zu, die ihren Beitragsverpflichtungen nachkommen.
- Ordentliche Mitglieder sind bereit sich aktiv für die Vereinsziele
einzusetzen.
- Das Eigentum an Sachen und Rechten, die dem Verein von einzelnen Mitgliedern zur
unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, geht ausschließlich durch schriftliche
Vertragsvereinbarung in das Eigentum des Vereins über.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Der Vorstand entscheidet über die Annahme eines Beitrittsantrages. Gegen die
ablehnende Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die
endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur nach
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist ist der anteilige Beitrag zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluß. Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es dem Zweck und Interesse des Vereins zuwider handelt, trotz einmaliger
Mahnung den satzungsgemäßen Beitrag nicht entrichtet oder das Ansehen des
Vereins schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Die
Anrufung der endgültig entscheidenden Mitgliederversammlung ist zulässig.
- Bei Erlöschen der Mitgliedschaft stehen den Mitgliedern bzw. deren Erben keinerlei
Ansprüche gegenüber dem Verein aufgrund erbrachter Leistungen zu.
§ 7 Beiträge und Kassenprüfung
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er darf nur insoweit Vermögen erwerben, als
er es für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke benötigt.
- Die Höhe der Jahresbeiträge setzt die Mitgliederversammlung in der
Beitragsregelung fest. Die Mitgliederversammlung kann einmalige Beträge auf Antrag
des Vorstandes beschließen.
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung
einen Bericht über ihre jährliche Kassenprüfung erstatten.
- Der Verein richtet für seinen Abrechnungen ein laufendes Konto bei der Kreissparkasse
Waiblingen sowie eine Barkasse ein.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder vom Vorstand
einzuberufen. Die vorgesehene Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. Einladungen
können durch ein Vorstandsmitglied nach Absprache mit einem anderen Vorstandsmitglied
erfolgen.
- Die Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, der eine/n
Schriftführer/in bestimmt.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
- Entgegennahme des Vorstandsberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Abwahl und gleichzeitige Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
- Verabschiedung von Entschließungen, Resolutionen und Erklärungen zu
Fragen, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen.
§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Jede im Sinne von § 9 Nr. 1 bzw. § 11 Nr. 1 der Satzung ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmdelegation findet nicht statt.
- Beschlüsse werden regelmäßig mit Mehrheit der anwesenden Stimmen
gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller
Mitglieder. Nachträgliche schriftliche Zustimmung ist nicht möglich.
- Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Mitglieder.
Nachträgliche schriftliche Zustimmung ist nicht möglich.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Weitere Mitgliederversammlungen
- Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen
einberufen. Die Einladung hierzu ist mindestens 5 Tage vorher zu verschicken.
- Im Übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Sprecher/in,
- dem/der stellvertretenden Sprecher/in,
- dem/der Kassierer/in und
- dem/der Schriftführer/in.
- Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt
und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der
zweijährigen Amtsperiode ist auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung möglich,
wenn sich ein Mitglied gleichzeitig zur Neuwahl und damit zur Nachfolge des
abzuwählenden Vorstandsmitglieds stellt. Die Amtszeit des nachgewählten
Vorstandsmitglieds endet mit der in Satz 1 genannten Neuwahl der nicht abgewählten
Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand kann für die Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben
Ausschüsse, Kommissionen, Beiräte oder Beauftragte berufen, die ihm verantwortlich
sind.
- Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der
Sprecher/in, dem/der stellvertretenden Sprecher/in, dem/der Kassierer/in und dem/der
Schriftführer/in. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis dürfen der/die Kassierer/in oder der/die Schriftführer/in
nur bei Verhinderung des Sprechers/der Sprecherin oder des/der stellvertretenden
Sprechers/Sprecherin Vertretungshandlungen durchführen.
§ 13 Vereinsarbeit
- Jedes Vereinsmitglied erklärt sich bereit, bei Bedarf im Rahmen der persönlichen
Möglichkeiten unentgeltlich bei Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken. Eine
Aufwandsentschädigung, für nachweislich entstandene Auslagen, darf entrichtet
werden.
§ 14 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde am 13.10.2004 beschlossen. Sie tritt am darauf folgenden Tag in Kraft.
| gez. Uwe Seiz (Sprecher) | gez. Andreas Fried (stellv. Sprecher) |
| gez. Klaus Aldinger (Kassierer) | gez. Jan Jung (Schriftführer) |
| gez. Tatiana Fried (ord. Mitglied) | gez. Joachim Fried (ord. Mitglied) |
| gez. Markus Allocca (ord. Mitglied) |
alle Gründungsmitglieder |
Beitragsregelung der Rockcity Neustadt
als Ergänzung zum § 6 der Satzung
§ 1
Die Rockcity Neustadt erhebt zur Deckung der anfallenden Ausgaben und zur Schaffung
von Vereinsvermögen, welches für die Vereinsziele verwendet wird, von seinen Mitgliedern
Beiträge.
§ 2
Die jährlichen Beiträge betragen für:
| Ordentliche Mitglieder | 30 € |
| Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht | mind. 30 € |
| Mindestbeitrag Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr,
Studentinnen, Studenten, Auszubildende, Schülerinnen, Schüler,
Wehr- und Zivildienstleistende, Schwerbehinderte und Gleichgestellte sowie
Erwerbslose
|
15 € |
| Kinder und Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr | 0 € |
§ 3
Der jährliche Beitrag ist bis zum 30.06. eines Jahres auf das Konto XXX des
Vereins bei der Kreissparkasse Waiblingen (BLZ 602 500 10) zu überweisen oder mittels
Einziehungsauftrag zu entrichten.
§ 4
Diese Regelung wurde am 13.10.2004 beschlossen. Sie tritt am darauf folgenden Tag in Kraft.
| gez. Uwe Seiz (Sprecher) | gez. Andreas Fried (stellv. Sprecher) |
| gez. Klaus Aldinger (Kassierer) | gez. Jan Jung (Schriftführer) |
| gez. Tatiana Fried (ord. Mitglied) | gez. Joachim Fried (ord. Mitglied) |
| gez. Markus Allocca (ord. Mitglied) |
alle Gründungsmitglieder |
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